Allen Beratungsverträgen mit Mitgliedern der studentischen Rechtsberatung PARAlegal liegen folgende allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde:

1) Allgemeines

a) Anlagen und Vertragsauslegung

Alle Anlagen werden Vertragsbestandteil. Die Auslegung des Vertrages bestimmt sich nicht nach den jeweiligen Überschriften.

b) Keine anwaltlichen Privilegien

Der Verein, seine Organe und die Berater verfügen über keine anwaltlichen Privilegien, insbesondere bestehen keine anwaltlichen Schweigerechte nach den verschiedenen Prozessordnungen.

c) Datenschutz

Die durch das Kontaktformular der Homepage oder im Rahmen sonstiger Kontaktaufnahme übermittelten Daten werden anonymisiert. Ein Mitglied der studentischen Rechtsberatung PARAlegal e.V. wird Name, Anschrift und sonstige Kontaktdaten unkenntlich machen und lediglich den geschilderten Sachverhalt weitergeben. Nach Auswahl der zuständigen Berater werden nur diesen die persönlichen Daten des oben genannten Mandanten übermittelt. Auch der betreuende Volljurist kennt nur den Sachverhalt, nicht die persönlichen Daten des Mandanten.

Wir weisen auf die Datenverarbeitung gemäß unserer Datenschutzerklärung hin.

d) Erfüllung der Pflichten des Vereins

Der Verein bedient sich zur Erfüllung seiner Pflichten der oben bezeichneten Berater. Sofern es im Einzelfall erforderlich ist, kann der Verein nach Rücksprache mit dem Mandanten die Berater durch andere Vereinsmitglieder austauschen oder weitere Vereinsmitglieder zur Bearbeitung des Falles einsetzen. Diese Vereinsmitglieder sind sodann als Berater im Sinne dieses Vertrages anzusehen.

2) Vertragsgegenstand

Der Verein stellt sicher, dass die Bearbeiter eine Analyse des geschilderten Falles des Mandanten durchführen. Als Ergebnis wird eine rechtliche Stellungnahme in Schriftform, die mit Rücksprache eines Volljuristen erarbeitet wurde, vorgelegt. Dabei werden lediglich Handlungsoptionen mit ihren Vor- und Nachteilen aufgezeigt. Die geschuldete Leistung ist mit Übergabe der Stellungnahme und mit dem Abschlussgespräch erbracht.

Im Anschluss an das Abschlussgespräch kann auf Basis der aufgezeigten Handlungsoptionen eine bürgerlich-rechtliche Vertretung nach §§ 164ff. BGB durch den Verein erfolgen. Eine solche Vertretung wird nur bei Erteilung einer schriftlichen Vollmacht durch den Mandanten durchgeführt. Dauer und Umfang der Vertretung des Mandanten bestimmt sich durch die erteilte Vollmacht; die Art und Weise der Durchführung der Vertretung liegt im Entscheidungsspielraum der Berater. Die geschuldete Leistung ist in diesem Fall mit der Durchführung der Vertretung erbracht, die Einzelheiten ergeben sich aus der Vollmacht oder einer Zusatzvereinbarung.

Eine Vertretung durch den Verein oder die Berater vor oder gegenüber einem Gericht findet nicht statt.

Die Beratung und Vertretung sind für den Mandanten unentgeltlich.

3) Vertragspflichten des Vereins

a) Leistungspflicht

Der Verein stellt sicher, dass die Berater den Fall entsprechend dem Kenntnisstand eines juristischen Laien lösen. Dabei bedienen sich die Berater einschlägiger Gesetze, Kommentare, Aufsätze und Lehrbücher. Außerdem erfolgt eine Rücksprache mit einem Volljuristen.

Im Abschlussgespräch zeigen die Berater dem Mandanten die Ergebnisse der Analyse mit ihren verschiedenen Handlungsalternativen und den jeweiligen Konsequenzen auf.

b) Treuepflicht

Den Beratern obliegt eine generelle Treuepflicht gegenüber den Mandanten. Die Berater sind verpflichtet, die Interessen des Mandanten zu wahren und ihnen nicht zuwider zu handeln.

c) Verschwiegenheitspflicht

Die Berater verpflichten sich gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit. Dies erstreckt sich auf die Nennung von Namen, Adressen und anderen Kontaktdaten in Zusammenhang mit dem Fall. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach dem Ende des Auftragsverhältnisses fort.

Diese Verschwiegenheitspflicht findet ihre Grenze darin, dass die Berater über keine anwaltliche Schweigerechte nach den verschiedenen Prozessordnungen verfügen.

d) Haftung

Die Beratung erfolgt ausschließlich durch Studenten der Rechtswissenschaft, nicht durch Anwälte oder sonstige Volljuristen. Die Berater haben keine Befähigung zum Richteramt im Sinne des § 5 DRiG. Die Berater sind juristische Laien, sodass sich das Maß der vertraglich geschuldeten Leistung auf die von einem Laien zu erwartenden Kenntnisse und Fähigkeiten reduziert.

Weder der Verein noch die Berater haben eine Haftpflichtversicherung im Sinne des § 51 BRAO abgeschlossen, wozu ein Anwalt verpflichtet wäre.

Der Verein haftet für die geschuldete Leistung (Siehe II. 1.) nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit der Berater. Hiervon bleiben Schäden an Leben, Körper und Gesundheit unberührt.

e) Mitwirkungspflicht des Mandanten

Der Mandant verpflichtet sich, die Berater über alle Umstände und Entwicklungen des Falls aufzuklären und zu informieren. Erfüllt er diese Pflicht nicht, kann die Beratung nur anhand der angegebenen Schilderung erfolgen.

Der Mandant verpflichtet sich insbesondere dazu, während der Bearbeitungszeit fallbezogene Rückfragen des Beraters im Wege des vereinbarten Kommunikationsmittels (z.B. E-Mail oder Telefon) zeitnah zu beantworten.

Der Mandant hat erforderliche Aufwendungen nach den §§ 669, 670 BGB zu ersetzen. Ggf. erforderliche Aufwendungen werden vor deren Anfall von den Beratern mit dem Mandanten besprochen. Der Ersatz erforderlicher Aufwendungen dient in keiner Weise als Entgelt für die aufgewandte Arbeitszeit, die Unentgeltlichkeit der Rechtsberatung bleibt vom Aufwendungsersatz somit unberührt.

4) Vertragsende

a) Vertragsende durch Erfüllung

Der Vertrag endet mit der Erfüllung der Leistungspflicht des Vereins (Vgl. II.).

b) Widerruf des Mandanten

Dem Mandanten steht jederzeit ein Widerrufsrecht nach § 671 Abs. 1 BGB zu.

c) Kündigungsrecht des Vereins

Dem Verein steht ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zu. Wichtige Gründe liegen insbesondere vor,

  1. wenn die Berater zwei Werktage nach dem ersten Mandantengespräch keinen betreuenden Volljuristen gefunden haben. Die Berater dürfen nur unter Anleitung eines Volljuristen tätig werden. Das Kündigungsrecht entfällt, sobald ein Volljurist zur Betreuung bereit ist. Dies ist dem Mandanten mitzuteilen;
  2. wenn der Mandant Informationen nach dem ersten Mandantengespräch mitteilt, die den Ausgangsfall wesentlich ändern;
  3. wenn der Mandant seine vertraglichen Mitwirkungspflichten verletzt. Eine derartige Pflichtverletzung liegt insbesondere vor, wenn der Mandant auf Rückfragen der Berater im Wege des vereinbarten Kommunikationsmittels innerhalb von fünf Werktagen nicht antwortet.

Die Kündigung und die Mitteilung können mündlich durch die jeweiligen Berater erklärt werden. Das Recht zur Kündigung gem. § 671 Abs. 2 BGB besteht daneben unberührt.

5) Schlussbestimmungen

Die Unwirksamkeit einer Bestimmung hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.

Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Sie sind von beiden Parteien zum Vertragsbestandteil zu erklären und dem Vertrag anzufügen. Vereinbarungen über die Aufhebung der Schriftform sind nichtig, soweit sie nicht in Schriftform erfolgt sind.